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Source: McKinsey Quarterly Reports, August 2017
Insolvenzrecht
Dauerhafte Änderung des Überschuldungsbegriffs nach der Insolvenzordnung
Nun ist es amtlich. Die Dauerhafte „Entstrickung“ des Überschuldungsbegriffs, die schon lange von Seiten der Praxis gefordert wurde, ist nun von Seiten des Gesetzgebers umgesetzt (Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums).
Zum Hintergrund
Aufgrund der Finanzmarktkrise hat der Gesetzgeber im Oktober 2008 beschlossen, den durch die Insolvenzordnung eingeführten Überschuldungsbegriff zeitlich begrenzt auszusetzen.
Nach dem ursprünglichen insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff musste das Vermögen regelmäßig die Schulden übersteigen. Andernfalls lag Überschuldung im Sinne der InsO vor. Lediglich bei der Bewertung der Vermögensgegenstände war die positive Fortbestehensprognose anzustellen und bei Vorliegen einer positiven Prognose die Vermögensgegenstände mit den Fortführungswerten zu bewerten, während bei negativer Fortführungsprognose die Werte mit den Zerschlagungswerten anzusetzen waren.
Der Fortbestand dieser Regelungen hätte in der Finanzmarktkrise dazu geführt, dass zahlreiche Unternehmen Insolvenz hätten beantragen müssen, obwohl für sie eine positive Fortbestehensprognose besteht. Die Regelung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes war zunächst zeitlich begrenzt und wurde zwischenzeitlich verlängert. Die verlängerte Regelung wäre am 31.12.2013 ausgelaufen.
Nachdem zwischenzeitlich fraglich war, wie das Ergebnis einer Überschuldungsprüfung im Jahr 2013 aussehen würde, da ja ab dem 1.1.2014 der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff wieder gegolten hätte, wären spätestens zum 1.1.2014 zahlreiche Unternehmen wieder in Bedrängnis gekommen. Möglicherweise hätte dies bereits im Jahr 2013 zu erheblichen Problemen geführt, da der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose in der Regel 18-24 Monate beträgt.
Die Neuregelung
Der Gesetzgeber hat nunmehr die Entfristung des durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz eingeführten geänderten Überschuldungsbegriffes beschlossen. Die Fortbestehensprognose ist in Zukunft dauerhaft als selbständiges Tatbestandsmerkmal im Rahmen des Überschuldungsbegriffes für sich genommen geeignet, eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO auszuschließen.
Die Insolvenzreife eines Unternehmens kann damit durch die Bescheinigung einer positiven Fortbestehensprognose ausgeschlossen werden. Hierdurch beendet der Gesetzgeber nun eine streitige Rechtsfrage, wie die bislang noch geltende Änderung des Überschuldungsbegriffes zum 31.12.2013 im Rahmen aktueller Fortbestehensprognosen umgegangen werden muss.
Der Gesetzgeber begründet die dauerhafte Entfristung des Überschuldungsbegriffes damit, dass der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz geänderte Überschuldungsbegriff durch die Praxis sehr gut angenommen wurde. Es gibt keinen Grund, ein Unternehmen vom Markt zu nehmen, das immer in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Ebenso ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers, für die Unternehmen und Beratungspraxis für Rechtssicherheit zu sorgen.